Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

RealBestand Immobilien GmbH & Co KG; RBG Holding GmbH; Raiffeisenbank Steyr eGen; Raiffeisenbank Inneres Salzkammergut eGen; Raiffeisenbank Region Ried i.I. eGen; Raiffeisen Region Pregarten eGen - BWB/Z-5796 | Bundeswettbewerbsbehörde

RealBestand Immobilien GmbH & Co KG; RBG Holding GmbH; Raiffeisenbank Steyr eGen; Raiffeisenbank Inneres Salzkammergut eGen; Raiffeisenbank Region Ried i.I. eGen; Raiffeisen Region Pregarten eGen

BWB/Z-5796

13.12.2021

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 10.12.2021 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Der Zusammenschluss besteht in der Gründung der RBG Holding Beta GmbH durch Raiffeisenbank Steyr eGen, Raiffeisenbank Inneres Salzkammergut eGen,
Raiffeisenbank Region Ried i.I. eGen und Raiffeisenbank Region Pregarten eGen, mit Anteilen zu jeweils 25% zur Teilnahme an den folgenden Erwerbsvorgängen:
Erwerb von jeweils 42,5% der Anteile an der RBG Asset Management und Holding GmbH durch (i) die RBG Holding GmbH sowie (ii) durch die RBG Holding Beta
GmbH von der RealBestand Immobilien GmbH& Co KG, die mit 15% an der RBG Asset Management und Holding GmbH beteiligt bleibt. Damit erlangen die RBG
Holding Beta GmbH, die  RBG Holding GmbH und die Realbestand Immobilien GmbH & Co KG gemeinsam mittelbaren (mit-)beherrschenden Einfluss auf die Raiffeisen OÖ RealInvest GmbH, welche in der Folge jeweils 100% der Anteile an der Real-Treuhand Logistik s.r.o. sowie an der L-Flur GmbH & Co OG erwerben
wird und direkte Eigentümerin folgender drei assets werden soll: Fachmarktzentrum Schwanenstadt, Nussdorfer Markthalle, Zinshaus Wien − Am Spitz.
Betroffener Geschäftszweig: Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen,

Betroffener Geschäftszweig: L - Grundstücks- und Wohnungswesen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 07.01.2022.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 08.01.2022 weggefallen.

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