Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Inter IKEA Holding B.V.; Vermögenswerte und Rechte des Retail Equipment Geschäfts von Ingka Procurement Group - BWB/Z-5273 | Bundeswettbewerbsbehörde

Inter IKEA Holding B.V.; Vermögenswerte und Rechte des Retail Equipment Geschäfts von Ingka Procurement Group

BWB/Z-5273

24.02.2021

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 24.02.2021 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

IKEA Components AB (Schweden), IKEA Components s.r.o. (Slowakei) und IKEA Components (China) Co. (China), allesamt verbundene Unternehmen der Inter IKEA Holding B.V. (Niederlande), der Konzernobergesellschaft der Inter IKEA Gruppe, beabsichtigen, alle Vermögenswerte und Rechte hinsichtlich des Retail Equipment-Geschäfts von Ingka Procurement AB (Schweden), INGKA Procurement LLC (USA) und Ingka Procurement Wholesale (Shanghai) Co., Ltd (China) zu erwerben.


Betroffener Geschäftszweig: Herstellung von Büro- und Ladenmöbeln; Großhandel mit Büro- und Ladenmöbeln

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 24.03.2021.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 25.03.2021 weggefallen.

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