Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Ardian SA; Freshstream Investment Partners LLP; Bregal Freshstream LP - BWB/Z-5234 | Bundeswettbewerbsbehörde

Ardian SA; Freshstream Investment Partners LLP; Bregal Freshstream LP

BWB/Z-5234

29.01.2021

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 29.01.2021 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

In einem ersten Schritt beabsichtigt Ardian SA, Paris, Frankreich, indirekt über verschiedene Fonds, alle derzeit von Bregal Investment IV LP, St Helier, Jersey, gehaltenen Anteile an der Kommanditgesellschaft (Limited Partnership) Bregal Freshstream LP, St. Helier, Jersey, zu erwerben. Ardian SA wird keine Kontrolle über Bregal Freshstream LP oder eine ihrer Portfoliogesellschaften erwerben; Ardian SA wird lediglich eine (nicht-kontrollierende) Kommanditbeteiligung (Limited Partnership Interest) erwerben.
Bregal Freshstream General Partner Jersey Limited ist derzeit die Komplementärin (General Partner) der Bregal Freshstream LP; Freshstream Investment Partners LLP, London, UK ist der Sub-Advisor von Bregal Freshstream LP. In einem zweiten Schritt ist vorgesehen, dass Freshstream Investment Partners LLP den derzeitigen General Partner durch einen von Freshstream Investment Partners LLP kontrollierten General Partner ersetzen und somit alleinige Kontrolle über Bregal Freshstream LP erwerben wird.


Betroffene Geschäftszweige: Erbringung von Finanzdienstleistungen; Treuhand – und sonstige Fonds und ähnliche Finanzinstitutionen; Fondsmanagement
; (ii) Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren K - Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 26.02.2021.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 27.02.2021 weggefallen.

zurück zur Übersicht