Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Union LA Holdings L.P.; Haldia Petrochemical Limited; Lummus Technology L.L.C.; McDermott Technology (2) B.V. - BWB/Z-4806 | Bundeswettbewerbsbehörde

Union LA Holdings L.P.; Haldia Petrochemical Limited; Lummus Technology L.L.C.; McDermott Technology (2) B.V.

BWB/Z-4806

12.02.2020

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 11.02.2020 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Union LA Holdings L.P. (USA), eine Kommanditgesellschaft, deren hundertprozentige Anteilseigner kollektive Investmentvehikel sind, die von Rhône Capital L.L.C. (USA) kontrolliert werden, und Haldia Petrochemical Limited (Indien), ein Portfoliounternehmen der Chatterjee Management Company (tätig als The Chaterjee Group) (USA), die letztlich von Dr. Purnendu Chatterjee kontrolliert wird, beabsichtigen, indirekt alle Anteile an und die gemeinsame Kontrolle über Lummus Technology L.L.C. (USA) und McDermott Technology (2) B.V. (Niederlande) zu erwerben.

Der Zusammenschluss betrifft die Technologielizenzierung in den Bereichen Petrochemie und Raffinerie.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen, M - Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 10.03.2020.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 11.03.2020 weggefallen.

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