Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

AVAG Holding SE; Wiesenthal Handel und Service GmbH - BWB/Z-3870 | Bundeswettbewerbsbehörde

AVAG Holding SE; Wiesenthal Handel und Service GmbH

BWB/Z-3870

23.03.2018

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 23.03.2018 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Beabsichtigter Erwerb des betriebswesentlichen Vermögens / Unternehmens der Wiesenthal Handel und Service GmbH, FN 199518i hinsichtlich deren Standorten 1210 Wien, Lohnergasse 6 (Strebersdorf), 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 86 (St. Pölten), 3105 St. Pölten, Fundgasse 4 (Unterradlberg), 3504 Krems, Donaulände 1 (Krems), 3910 Zwettl, Kremser Straße 38 (Zwettl), 7400 Oberwart, Wienerstraße 101 (Oberwart) und 7350 Oberpullendorf, Gewerberied 1 (Oberpullendorf) sowie einer Beteiligung von 66,25% und einer Haftsumme von EUR 192.583,01 an der Wiesenthal & Ott Gesellschaft m.b.H. & Co. K.G., FN 11056i, und von 70% an der Wiesenthal & Ott Autoservice GmbH, FN 188186w, jeweils hinsichtlich des Standortes Eisenstadt durch die AVAG Holding SE, HRB 26380, Amtsgericht Augsburg, Deutschland.

Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Handel mit Neuwagen der Marken Mercedes, Smart und Citroën, den Handel mit Gebrauchtwagen, Reparatur- und Serviceleistungen für Kraftfahrzeuge und Handel mit Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge.

Betroffener Geschäftszweig: G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 20.04.2018.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 21.04.2018 weggefallen.

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