Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

svt Holding GmbH; Rolf Kuhn GmbH; Rolf Kuhn Brandschutz GmbH; Flamro Brandschutz-Systeme GmbH; Prüf- und Technikzentrum Brandschutz GmbH; Kuhn Service GmbH - BWB/Z-3832 | Bundeswettbewerbsbehörde

svt Holding GmbH; Rolf Kuhn GmbH; Rolf Kuhn Brandschutz GmbH; Flamro Brandschutz-Systeme GmbH; Prüf- und Technikzentrum Brandschutz GmbH; Kuhn Service GmbH

BWB/Z-3832

19.02.2018

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 19.02.2018 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

svt Holding GmbH (Seevetal, Deutschland) beabsichtigt, 95% der Geschäftsanteile an der Rolf Kuhn GmbH (Tutzing, Deutschland) und mittelbar eine Beteiligung in Höhe von 90% an der Rolf Kuhn Brandschutz GmbH (Hofkirchen im Traunkreis, Österreich) zu erwerben. svt Holding GmbH beabsichtigt zudem, alle Geschäftsanteile an der Flamro Brandschutz-Systeme GmbH (Leiningen, Deutschland), der Prüf- und Technikzentrum Brandschutz GmbH (Tutzing, Deutschland) und der Kuhn Service GmbH (Tutzing, Deutschland) zu erwerben. Veräußerer ist jeweils Herr Harald Kuhn (Deutschland), der im Zuge des Vorhabens auch bestimmte Grundstücke und betrieblich genutzte Vermögenswerte an Rolf Kuhn Brandschutz GmbH bzw. an Flamro Brandschutz-Systeme GmbH veräußern wird. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den passiven Brandschutz.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 19.03.2018.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 20.03.2018 weggefallen.

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