Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Miele & Cie. KG; INTERNATIONAL STEEL CO, S.p.A. - BWB/Z-3509 | Bundeswettbewerbsbehörde

Miele & Cie. KG; INTERNATIONAL STEEL CO, S.p.A.

BWB/Z-3509

20.06.2017

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 20.06.2017 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Miele & Cie. KG, Gütersloh, beabsichtigt, über eine Tochtergesellschaft die Mehrheit der Geschäftsaлteilе an der INTERNATIONAL STEEL CO, S.p.A., einer italienischen Aktiengesellschaft (società per azioni) mit Sitz in Riese Pio X (TV) zu erwerben. Geplant ist derzeit der Erwerb von zunächst 75 % der Anteile an dem italienischen Zielunternehmen. Es soll bereits jetzt vereinbart werden, dass nach Ablauf einer Übergangsfrist spätestens Ende 2020 dann sämtliche Anteile an Miele übergehen. In jedem Fall ist beabsichtigt, dass Miele die Kontrolle und die unternehmerische Führung des Zielunternehmens mit Vollzug des Zusammenschlusses übernimmt. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Bereich Herstellung, Vertrieb und Wartung von Produkten zur Aufbereitung von Medizinprodukten in Krankenhäusern und Arztpraxen sowie von Laborgütern in unterschiedlichsten Laborbereichen.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 18.07.2017.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 19.07.2017 weggefallen.

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