Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

AstraZeneca AB (publ); Takeda GmbH - BWB/Z-2944 | Bundeswettbewerbsbehörde

AstraZeneca AB (publ); Takeda GmbH

BWB/Z-2944

26.01.2016

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Das Zusammenschlussvorhaben beinhaltet den Erwerb der folgenden Atemwegsarzneimittel von Takeda GmbH ("Takeda") durch AstraZeneca AB (publ) ("AZ"): • Ciclesonide (ICS): Alvesco6, Omnaris7 und Zetonna8;• Roflumilast (PDE4 Inhibitor): Daxas9;• Theophylline/ Aminophylline (Xanthine): Euphyllin/ Euphylong/ Respicur10.AZ wird auch eine Anzahl von Takedas Pipelineprodukten übernehmen, die sich im präklinischen Entwicklungsstadium befinden. Der Verkauf dieser Arzneimittel wird zudem beispielsweise die gewerblichen Schutzrechte beinhalten, die auf die Produkte und Pipelineprodukte oder deren Vermarktungsrechte entfallen. AZ wird jedoch nicht die Produktionsmittel für die Produkte von Takeda erwerben und wird mit der Herstellung erst an einem späteren Zeitpunkt beginnen.  AZ ist ein in Schweden gegründetes Pharmaunternehmen. Der Schwerpunkt der Aktivitäten von AZ in Schweden liegt auf Forschung und Entwicklung ("F&E"), Produktion und Vertrieb. AZ PLC, die übergeordnete Muttergesellschaft der AZ Unternehmensgruppe, zu der AZ gehört, ist ein globaler biopharmazeutischer Konzern, der in über 100 Ländern tätig ist und dies vorwiegend in der Forschung, Entwicklung, Herstellung und dem Vertrieb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in sechs Indikationsbereichen, nämlich: Herzkreislauf- und Stoffwechselerkrankungen, Onkologie, Atemwegserkrankungen, Entzündungs- und Autoimmunkrankheiten mit einem potenzialorientierten Ansatz für Infektionen, Neurowissenschaft und gastrointestinale Krankheiten.  Takeda GmbH ist ein in Deutschland gegründetes Pharmaunternehmen. Takeda ist Teil der Takeda Unternehmensgruppe, welche im Bereich der kardiovasculären und metabolischen Krankheiten, Onkologie, des zentralen Nervensystems, respiratorischen und immunologischen Krankheiten, Allgemeinmedizin und Impfstoffen aktiv ist.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 23.02.2016.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 23.02.2016 weggefallen.

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