Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Equistone Partners Europe Ltd.; Sportfield Deutschland Holding GmbH - BWB/Z-2655 | Bundeswettbewerbsbehörde

Equistone Partners Europe Ltd.; Sportfield Deutschland Holding GmbH

BWB/Z-2655

30.04.2015

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

​Geplanter mittelbarer Erwerb der alleinigen Kontrolle an der Sportfield Deutschland Holding GmbH, Burgheim, Deutschland, durch die Equistone Partners Europe Ltd., London, Vereinigtes Königreich, über von letzterer beratene Fonds. Im Einzelnen werden sich von der Equistone Partners Europe Ltd. beratene Fonds zu 85% an einer neu gegründeten Holdinggesellschaft, der Blitz 15-67 GmbH (zukünftig Sport Group TopCo GmbH), c/o Blitzstart Holding AG, München, Deutschland ("Sport Group TopCo"), beteiligen, an der auch das derzeitige und künftige Management der Zielgesellschaft über eine Zweckgesellschaft in Höhe von 15% beteiligt sein wird. Die Sport Group TopCo wird über eine 100%ige Tochtergesellschaft, die Sport Group Holding GmbH, c/o Taylor Wessing, München, Deutschland, sämtliche Anteile an der Zielgesellschaft erwerben. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft synthetische Sport- und Freizeitbeläge.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 28.05.2015.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 28.05.2015 weggefallen.

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