Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Industrieliegenschaftenverwaltung AG; Schrack Technik Holding AG - BWB/Z-2600 | Bundeswettbewerbsbehörde

Industrieliegenschaftenverwaltung AG; Schrack Technik Holding AG

BWB/Z-2600

05.03.2015

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

(Indirekter) Erwerb einer Beteiligung von (durchgerechnet) 40% am Grundkapital der Schrack Technik Holding AG mit der Geschäftsanschrift A-1235 Wien, Seybelgasse 13, protokolliert im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien zu FN 368822k, durch die Industrieliegenschaftenverwaltung Aktiengesellschaft mit der Geschäftsanschrift A-1010 Wien, Opernring 17, protokolliert im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien zu FN 73589w (oder einer Tochtergesellschaft), sowie Aufstockung der bisherigen Beteiligung einer Gruppe von etwa 60 leitenden Dienstnehmern der Schrack-Gruppe von ursprünglich rund 39,24% auf (durchgerechnet) 60% am Grundkapital der Schrack Technik Holding AG.Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Vertrieb (über Produzenten, Importeure, Handelsgesellschaften in- und ausländischer Produzenten, Handelsvertreter sowie Elektrogroßhändler) von Elektrokonsumgütern und insbesondere Elektroinstallationsmaterial.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 31.03.2015.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 24.03.2015 weggefallen.

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