Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Saubermacher Dienstleistungs-AG; Kärntner Restmüllverwertungs GmbH - BWB/Z-2121 | Bundeswettbewerbsbehörde

Saubermacher Dienstleistungs-AG; Kärntner Restmüllverwertungs GmbH

BWB/Z-2121

30.08.2013

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die Saubermacher Dienstleistungs-Aktiengesellschaft beabsichtigt, 25,1% der Geschäftsanteile an der Kärntner Restmüllverwertungs GmbH zu erwerben.Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Bereich thermische Abfallverwertung.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 26.09.2013.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Die Anmelderin hat am 25.9.2013, zugestellt am 25.9.2013, gemäß § 11 Abs 1a KartG die Verlängerung der Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages um zwei Wochen beantragt. Mit dem fristgerecht zugestellten Antrag verlängert sich die Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages durch die Amtsparteien um zwei Wochen, somit endet sie am 10.10.2013.

Verpflichtungszusagen Thermische Abfallverwertungsanlage Arnoldstein (Kärnten) 

Die Saubermacher Dienstleistungs-AG ("Saubermacher") meldete am 29.8.2013 bei der Bundeswettbewerbsbehörde den geplanten Erwerb einer nicht-kontrollierenden Minderheitsbeteiligung an der Kärntner Restmüllverwertungs GmbH ("KRV") an. Am 25.9.2013 hat die Anmelderin gemäß § 11 Abs 1a KartG die Verlängerung der Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages um zwei Wochen beantragt. 

Marktpositionen der Wettbewerber deutlich gestärkt

Das Hauptaugenmerk der Untersuchungen der BWB lag auf dem diskriminierungsfreien Zugang zur Müllverbrennungsanlage Arnoldstein, da die BWB befürchtete, dass die Marktposition der mit Saubermacher im Wettbewerb stehenden Unternehmen durch den Erwerb deutlich geschwächt werden würde.

Verpflichtungszusagen beseitigen kartellrechtliche Bedenken

Auf Wunsch der Anmelderin nahm die BWB Verhandlungen über mögliche Verpflichtungszusagen auf. Die Anmelderin und die BWB konnten sich auf Zusagen einigen, die nach Ansicht der BWB geeignet sind, die sich durch den Zusammenschluss ergebenden kartellrechtlichen Bedenken zu beseitigen.

Die Kernpunkte der Verpflichtungszusage sind:

  • KRV verpflichtet sich Dritte gegenüber Saubermacher nicht zu diskriminieren und von Dritten marktübliche Konditionen zu verlangen.
  • KRV verpflichtet sich mind. 73% der jeweils von Saubermacher genutzten bzw. für Saubermacher verfügbaren Kapazität für die Nachfrage von Dritten zu reservieren (dies bezieht sich auf die Differenzmenge zwischen der Gesamtkapazität der Müllverbrennungsanlage Arnoldstein einerseits und der bestehenden oder fortgesetzten Verträge mit der KEV GmbH andererseits). KRV hat das Recht, Angebote von Dritten nicht anzunehmen und die reservierte Kapazität unausgelastet zu belassen, sofern dies aus Sicht der KRV aufgrund der von Dritten angebotenen Konditionen betriebswirtschaftlich geboten ist.
  • Im Falle einer Unauslastung ist es der KRV erlaubt, die für Dritte reservierte Kapazität oder Teile davon Saubermacher ausnahmsweise zur Verfügung zu stellen. Stellt danach ein Dritter eine Anfrage, die zu einem Vertragsabschluss führen kann, so ist KRV verpflichtet die für Dritte reservierte Kapazität binnen angemessener Frist und ohne schuldhaftes Verzögern Dritten wieder zur Verfügung zu stellen (zu betriebswirtschaftlich gebotenen Konditionen).
  • Sofern KRV ein Angebot eines Dritten aufgrund betriebswirtschaftlichen Überlegungen ablehnt, KRV eine für Dritte reservierte Kapazität Saubermacher zur Verfügung stellt oder auch nach erfolgter Anfrage seitens Dritter KRV weiterhin Saubermacher die für Dritte reservierte Kapazität zur Verfügung stellt, ist die BWB vorab zu verständigen und sind - auf Wunsch der BWB - die dieser Erwägung zu Grunde liegenden Dokumente der BWB offenzulegen.
  • Die Verpflichtungserklärung gilt für die Dauer der Beteiligung von Saubermacher an der KRV im Sinne des § 7 Abs 1 Z 3 1. Alternative KartG.
  • KRV verpflichtet sich der BWB am 31.1. für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr (beginnend mit 31.1.2015) über eingelieferte Mengen und Preise zu berichten. Auf Verlangen der BWB sind die jeweiligen Verträge vollumfänglich vorzulegen.

Die Amtsparteien haben aufgrund der eingebrachten Verpflichtungserklärung keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 10.10.2013 weggefallen.

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