Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

DSM Composite Resins Deutschland GmbH; Euroresins Europe Holding GmbH & Co. KG; Euroresins Europe Holding Verwaltungs GmbH - BWB/Z-1961 | Bundeswettbewerbsbehörde

DSM Composite Resins Deutschland GmbH; Euroresins Europe Holding GmbH & Co. KG; Euroresins Europe Holding Verwaltungs GmbH

BWB/Z-1961

06.02.2013

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Erwerb von alleiniger Kontrolle über Euroresins Europe Holding GmbH & Co. KG und Euroresins Europe Holding Verwaltungs GmbH (beide Deutschland) durch DSM Composite Resins Deutschland GmbH (Deutschland). Das Zusammenschlussvorhaben betrifft chemische Produkte.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 05.03.2013.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 24.02.2013 weggefallen.

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