Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Quanmax AG; S & T System Integration & Technology Distribution AG - BWB/Z-1869 | Bundeswettbewerbsbehörde

Quanmax AG; S & T System Integration & Technology Distribution AG

BWB/Z-1869

30.10.2012

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Das Vermögen der S & T System Integration & Technology Distribution AG wird als übertragende Gesellschaft als Ganzes an die Quanmax AG als aufnehmende Gesellschaft gegen Gewährung von Aktien an der Quanmax AG veräußert (Up-Stream-Merger). Die S & T System Integration & Technology Distribution AG-Aktionäre erhalten als Gegenleistung für die untergehenden S & T System Integration & Technology Distribution AG-Aktien, neue, durch die Kapitalerhöhung der Quanmax AG geschaffene, Quanmax AG-Aktien. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den IT-Bereich.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 26.11.2012.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 16.11.2012 weggefallen.

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