Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Eaton Corporation; Franger GmbH & Co. KG; FT Filter-Technologie Hydraulik- und Schmierölfilter Gesellschaft für Aggregatebau und Vertrieb mbH; Atico-Internormen Filter Inc.; Ohio C.L.C. Company - BWB/Z-1401 | Bundeswettbewerbsbehörde

Eaton Corporation; Franger GmbH & Co. KG; FT Filter-Technologie Hydraulik- und Schmierölfilter Gesellschaft für Aggregatebau und Vertrieb mbH; Atico-Internormen Filter Inc.; Ohio C.L.C. Company

BWB/Z-1401

31.03.2011

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die geplante Transaktion betrifft den Erwerb der Internormen-Gruppe im Wege eines gemischten Share- und Assetdeals durch den Erwerb aller Anteile von Franger GmbH & Co. KG (inkl. Tochtergesellschaften), Deutschland, FT Filter-Technologie Hydraulik- und Schmierölfilter Gesellschaft für Aggregatebau und Vertrieb mbH, Germany als Komplementär der Franger GmbH & Co. KG), Atico-Internormen Filter Inc., USA, Ohio C.L.C. Company, USA.Erwerb von 35 % der restlichen Anteile an Internormen Technologia em Produtos Hidràulicos e Electronicos do Brasil Ltda, Brazil (Franger GmbH & Co. KG hält hier bereits 65 %).Erwerb von Assets Liegenschaften, die im Eigentum von Stefan und Bernhard Franger stehen (Adresse Dritte Industriestr. 4, D-Altlußheim) durch Eaton Corporation, USA.Der Zusammenschluss betrifft den Bereich Hydraulik-, Schmieröl- und Prozessfilter.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 27.04.2011.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 27.04.2011 weggefallen.

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