Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

EquiVest GmbH & Co. Zweite Beteiligungs KG Nr. 1 und 2 für Vermögensanlagen; REGE Motorenteile Verwaltungs GmbH; REGE Motorenteile GmbH & Co. KG; REGE Automotive Brasov S.R.L. - BWB/Z-610 | Bundeswettbewerbsbehörde

EquiVest GmbH & Co. Zweite Beteiligungs KG Nr. 1 und 2 für Vermögensanlagen; REGE Motorenteile Verwaltungs GmbH; REGE Motorenteile GmbH & Co. KG; REGE Automotive Brasov S.R.L.

BWB/Z-610

27.12.2007

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die EquiVest GmbH & Co. Zweite Beteiligungs KG Nr. 1 und 2 für Vermögensanlagen plant, direkt und indirekt insgesamt 100% der Geschäftsanteile an der REGE Motorenteile Verwaltungs GmbH, an der REGE Motorenteile GmbH & Co. KG und an der REGE Automotive Brasov S.R.L. zu erwerben. Betroffene Geschäftszweige: Die relevanten Märkte sind die jeweiligen Produktmärkte für Herstellung und Vertrieb von Zylinderköpfen, Zylinderblock-/Kurbelgehäusen, Kraftstoffverteilerleisten, Pleuelstangen, ABS-/Ventilgehäusen, sonstige Motorenbestandteile (Commodities), dazu zählen Getriebegehäuse, Lenkgehäuse, Lagerbrücken, Schaltdome, Ausgleichswellengehäuse, Achskomponenten.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 18.01.2008.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 18.01.2008 weggefallen.

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