Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Burani Designer Holding BV; Gruppo Arcte Srl - BWB/Z-353 | Bundeswettbewerbsbehörde

Burani Designer Holding BV; Gruppo Arcte Srl

BWB/Z-353

27.03.2007

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die Burani Designer Holding BV, Amsterdam (Niederlande), beabsichtigt, 100 % des Gesellschaftskapitals der italienischen Gruppe Gruppo Arcte Srl, Bologna (Italien) zu erwerben und damit die alleinige Kontrolle über Gruppo Arcte Srl zu übernehmen. Betroffener Geschäftszweig: Unterwäsche und Bademoden.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 24.04.2007.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 24.04.2007 weggefallen.

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