Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
Polaris Austria GmbH; KTM Power Sports AG
BWB/Z-7
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Die Polaris Austria GmbH beabsichtigt weitere zwei Stück Stammaktien der KTM Power Sports AG zu erwerben, wodurch der Zusammenschlusstatbestand des § 7 Abs 1 Z 3, 1. Fall KartG 2005 erfüllt wird. Betroffener Geschäftszweig: Motorräder Hinweis: Wird die für die Vergebührung von Anmeldungen vorgesehene Vorgangsweise (Bareinzahlung direkt bei der PSK) nicht eingehalten, ist ein Zusammenschluß erst mit der Wertstellung der Pauschalgebühr am Konto der BWB als fristauslösend angemeldet anzusehen; die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG beginnt erst mit diesem Tag (Im vorliegenden Fall: 12.01.2006).
Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 09.02.2006.
Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 09.02.2006 weggefallen.