Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Quadriga Capital Gruppe; eterna Mode AG - BWB/Z-165 | Bundeswettbewerbsbehörde

Quadriga Capital Gruppe; eterna Mode AG

BWB/Z-165

11.08.2006

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Mittelbarer Erwerb von 43,84 % der Anteile am Kapital der eterna Mode AG, mit Sitz in Passau, Deutschland, von APEF 5 durch Quadriga Capital III Limited (Jersey) und Nelson Partners L.P. (Jersey), zwei Fondsgesellschaften der Finanzinvestorengruppe Quadriga Capital Gruppe, mit Sitz in Jersey, Channel Islands. Betroffener Geschäftszweig: Oberbekleidung.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 08.09.2006.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 08.09.2006 weggefallen.

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