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BWB/Z-3250 Zusammenschluss Gewista-Werbegesellschaft m.b.H.; Progress Außenwerbung GmbH; Ankünder GmbH; Megaboard GmbH

Prüfungsantrag - Bekanntmachung gemäß § 11 Abs 2 KartG

Die Bundeswettbewerbsbehörde hat am 29.11.2016 die Prüfung des Zusammenschlusses in einem Verfahren vor dem Kartellgericht beantragt.

Der Bundeskartellanwalt hat am 30.11.2016 die Prüfung des Zusammenschlusses in einem Verfahren vor dem Kartellgericht beantragt.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann im Prüfungsverfahren gegenüber dem Kartellgericht schriftliche Äußerungen abgeben. Der Einschreiter erlangt hierdurch keine Parteistellung.

Zum Sachverhalt

Am 24.10.2016 haben die Antragsgegnerinnen Gewista-Werbegesellschaft m.b.H., Wien, Österreich („Gewista"), Ankünder GmbH, Graz, Österreich („Ankünder") und Holding Graz - Kommunale Dienstleistungen GmbH, Graz, Österreich („Holding Graz") bei der Bundeswettbewerbsbehörde folgenden beabsichtigten Erwerbsvorgang als Zusammenschluss angemeldet:

  1. Erhöhung der Anteile in Ankünder von 24,9 % auf 33,3 % durch Gewista
  2. Erwerb eines Anteils von 49 % an Megaboard GmbH (Wien, Österreich) durch Ankünder und
  3. Einbringung des Teilbetriebs Tirol - Vorarlberg der Gewista in Progress Außenwerbung GmbH (Salzburg, Österreich), die zu 51 % im Eigentum von Gewista und zu 49 % im Eigentum von Ankünder steht.

Durch den Zusammenschluss beteiligt sich der führende Anbieter von Außenwerbung Gewista am drittgrößten Anbieter, Ankünder, zu 33,3 %. Ankünder bekommt im Gegenzug Anteile an zwei Tochtergesellschaften der Gewista, nämlich an Megaboard und dem Teilbetrieb Tirol-Vorarlberg, sowie Know-How im Bereich der Digitalisierung, in welchem Gewista und insbesondere deren Muttergesellschaft JC Decaux Innovationsführer sind.

Gründe für den Prüfungsantrag

In der vertieften Prüfung durch das Kartellgericht wird zu prüfen sein, ob das Vorhaben eine marktbeherrschende Stellung von Gewista auf dem nationalen Außenwerbemarkt begründet oder verstärkt. Ebenso ist zu prüfen, ob dadurch auch eine marktbeherrschende Stellung von Ankünder auf dem Außenwerbemarkt in der Steiermark  begründet oder verstärkt wird.