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Mitbenützung der Sammelinfrastruktur des ARA-Systems im Haushaltsbereich – Klarstellung zur Homepagemeldung vom 21.8.2007

Die Bundeswettbewerbsbehörde veröffentlicht in Rücksprache mit der ARGEV zu der am 21.8.2007 veröffentlichten organisatorischen Regelungen zur Aufteilung von Mengen und Kosten im Falle der Mitbenützung der Sammelinfrastruktur durch andere Sammel- und Verwertungssysteme in der Sammelpartnervereinbarung (= Vertrag der ARGEV mit ihren Entsorgungspartnern, zB Gemeinden, Entsorger) bzw in der Gebietskörperschaftsvereinbarung folgende Klarstellungen:

Punkt 1 des Anhangs 8 der Sammelpartnervereinbarung bzw des Anhangs 1 der Gebietskörperschaftsvereinbarung
Der Abschluß von Vereinbarungen über die Mitbenützung der Sammelbehältnisse ist auch dann zulässig, wenn sie unter der aufschiebenden Bedingung der nachfolgenden Genehmigung des gegenständlichen Sammel- und Verwertungssystems gemäß § 29 AWG geschlossen werden (bedingte Verträge). Bis zum Zeitpunkt der Mitteilung der Mitbenutzung an die ARGEV muß diese Bedingung allerdings bereits eingetreten sein.

Punkt 6 des Anhangs 8 der Sammelpartnervereinbarung und Pkt. 7 sowie vorletzter Absatz des Anhangs 1 der Gebietskörperschaftsvereinbarung
ARGEV und ARA wurde von der Europäischen Kommission zugestanden, von den Entsorgern sämtliche Informationen zu verlangen, die für die Überprüfung der ordnungsgemäßen Einhaltung der Sammelpartnerverträge und der Mitbenutzungsauflage erforderlich sind. Dazu sind Informationen über die Gesamtsammelmenge je Sammelvorgang, also die Basis der Berechnung der Quoten der Mitbenützung notwendig. Als Belege dienen Wiegescheine über die Gesamtmenge. Da dies umgekehrt für den/die Mitbenutzer genauso gilt, hat ARGEV keinen Einwand gegen die Weitergabe entsprechender Gesamtbelege auch an den/die Mitbenutzer.

Punkt 8 des Anhangs 8 der Sammelpartnervereinbarung und viertletzter Absatz des Anhangs 1 der Gebietskörperschafts-vereinbarung
Die Formulierung „Eine Mitbenutzung … kann nur über die gesamte Leistungskette … bis zur Umladung bzw. bis zur Sortieranlage erfolgen …" schließt die Sortierung selbst nicht ein.
Die gegenständliche Leistungskette endet jedenfalls vor der Sortierung, die – soweit seine anteiligen Sammelmengen betroffen sind – im alleinigen Verantwortungsbereich des mitbenutzenden Systems liegt.

Mit der Formulierung sollte lediglich festgestellt werden, wo – nach abgeschlossenem Sammelvorgang – die Trennung der Sammelware erfolgt. Dies kann – je nach Logistik – bei einer zwischengeschalteten Umladestation oder eben bei der Sortieranlage sein.

Punkt 1.9. des Anhangs 8 der Sammelpartnervereinbarung und letzter Absatz des Anhangs 1 der Gebietskörperschafts-vereinbarung
Benötigen mitbenützende Sammel- und Verwertungssysteme zur Beurteilung der Mitbenutzung und zum Nachweis der Erfüllung von Auflagen eines Genehmigungsbescheides gem. § 29 AWG gegenüber dem BMLFUW bestimmte Informationen, so erhebt die ARGEV keinen Einwand, wenn der Sammelpartner und/oder die Gebietskörperschaft Mitbenutzern diese Informationen zugänglich macht.

Dabei handelt es sich um die Angaben zum/zur regionalen
-  Sammelfraktion;
-  Sammelvolumen/Übernahmekapazität;
-  Sammelsystem (Bringsystem, Holsystem, Behälter, Säcke);
-  Beistellung von Sammelbehältern;
-  Beistellung und Verteilung von Sammelsäcken;
-  Umladestation(en);
-  Transporteur;
-  Sortierpartner.

Alle anderen systembezogenen Informationen bleiben bis zu einer allfälligen Zustimmung der ARGEV vertraulich.

Zu den im Eigentum der ARGEV stehenden Sammelbehältnissen
In einigen Gemeinden stehen die Sammelbehältnisse im Eigentum der ARGEV. Ist dies der Fall hat das potentiell mitbenützende Sammel- und Verwertungssystem das Einvernehmen über die Mitbenützung mit der ARGEV direkt herzustellen.


Mit Anhang 8 der Sammelpartnervereinbarung bzw mit Anhang 1 der Gebietskörperschaftsvereinbarung bzw den Klarstellungen einzelner Bestimmungen wird eine wesentliche Grundlage für die Mitbenützung der Sammelbehältnisse im Haushaltsbereich durch andere Sammel- und Verwertungssysteme geschaffen. Der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 16.10.2003 (COMP/A.35470/D3 und COMP/A.35473/D3), die Öffnung des Marktes für Sammlung und Verwertung von in Haushalten anfallenden Verpackungen und damit die Ermöglichung der Mitbenützung der bestehenden Sammelinfrastruktur des ARA-Systems wird somit Rechnung getragen.