Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

BMK; ÖBB-Personenverkehr AG; Verkehrsverbund Tirol GesmbH; Oberösterreich Verkehrsverbund-Organisationsgesellschaft GmbH Nfg. & Co; Innsbrucker Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn GmbH KG - BWB/Z-6084 | Bundeswettbewerbsbehörde

BMK; ÖBB-Personenverkehr AG; Verkehrsverbund Tirol GesmbH; Oberösterreich Verkehrsverbund-Organisationsgesellschaft GmbH Nfg. & Co; Innsbrucker Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn GmbH KG

BWB/Z-6084

21.09.2022

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 20.09.2022 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die Republik Österreich, die ÖBB-Personenverkehr Aktiengesellschaft, die  Verkehrsverbund Tirol GesmbH, die Oberösterreich Verkehrsverbund Organisationsgesellschaft GmbH Nfg. & Co KG und die Innsbrucker Verkehrsbetriebe und  Stubaitalbahn GmbH beabsichtigen, gemeinsame Kontrolle über One Mobility GmbH (Wien) und deren Tochtergesellschaft One Mobility Ticketing GmbH (Wien) zu erwerben. 

Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Einkauf von IT-Dienstleistungen. 
Betroffener Geschäftsbereich: Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie.

Betroffener Geschäftszweig: J - Information und Kommunikation

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 18.10.2022.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 19.10.2022 weggefallen.

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