BWB/Z-101 bzw KA 167/06 - Verbotene Durchführung

Die BWB brachte einen Antrag auf Feststellung, dass ein österreichischer "Energy-Drink"-Hersteller lichtensteiner Aktiengesellschaft in verbotener Weise ein Gemeinschaftsunternehmen gegründet hat, ein.

Die BWB brachte einen Antrag auf Feststellung, dass ein österreichischer "Energy-Drink"-Hersteller  lichtensteiner Aktiengesellschaft in verbotener Weise ein Gemeinschaftsunternehmen gegründet hat, ein.

Die Bundeswettbewerbsbehörde hat beim Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht einen Antrag auf Feststellung, dass ein namhafter österreichischer "Energy-Drink"-Hersteller  mit einer in Liechtenstein ansässigen Aktiengesellschaft in verbotener Weise ein Gemeinschaftsunternehmen gegründet bzw dieses bereits vor kartellrechtlicher Genehmigung betrieben hat, gemäß § 28 KartG iVm § 17 Abs 1 KartG eingebracht. Weiters wurde ein Antrag auf Verhängung einer Geldbuße nach  § 29 Z 1 lit a KartG iVm § 17 Abs 1 KartG gestellt.

 Der Bundeskartellanwalt hat sich den Anträgen der Bundeswettbewerbsbehörde angeschlossen.

(Es wird darauf hingewiesen, dass dieses Verfahren eines von zwei beim Kartellgericht anhängigen Verfahren ist. Die beteiligten Unternehmen haben zwei voneinander unabhängige Gemeinschaftsunternehmen gegründet und - aus Sicht der Amtsparteien - erst nach erfolgter Durchführung bei der Bundeswettbewerbsbehörde angemeldet. Es handelt sich hiebei um zwei getrennte Sachverhalte. Die Amtsparteien haben in beiden Fällen obige Anträge gestellt. Sohin sind auch zwei Verfahren beim Kartellgericht anhängig.)

Am 29.11.2006 wurden die beiden Verfahren wegen verbotener Durchführung, Z-100 und Z-101, vom Kartellgericht verbunden. Die Parteien signalisierten ihre Bereitschaft, die Verfahren einvernehmlich beenden zu wollen. Der Vermittlungsversuch des Kartellgerichts mündete hierauf in dem Vorschlag, die Antragsgegner mögen einen noch näher zu bestimmenden Betrag an eine gemeinnützige Einrichtung spenden. Diese Vorgehensweise wurde von den Amtsparteien abgelehnt, insbesondere, weil der Gesetzgeber für Kartellverfahren das Rechtsinstitut der Diversion (anders als im Strafrecht) nicht vorsieht. Schließlich verpflichteten sich die Antragsgegner, nach Maßgabe des § 32 KartG - also: im Rahmen eines Vergleichs zu Gunsten des Bundes - € 15.000,-- binnen  14 Tagen nach Erhalt der Zahlungsaufforderung zu bezahlen. Das Verfahren ist damit endgültig beendet.