BWB/A-1219, KA 92/06 - Verbotene Durchführung

Die BWB schloss sich am 3. Mai 2006 den Anträgen des Bundeskartellanwaltes auf Feststellung, dass sich ein namhaftes österreichisches Möbelhaus mit einer deutschen Möbelhaus-Gruppe in verbotener Weise zusammengeschlossen hat, an.

Die BWB schloss sich am 3. Mai 2006 den Anträgen des Bundeskartellanwaltes auf Feststellung, dass sich ein namhaftes österreichisches Möbelhaus mit einer deutschen Möbelhaus-Gruppe in verbotener Weise zusammengeschlossen hat, an.

Der Bundeskartellanwalt hat beim Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht am 19. April 2006 einen Antrag auf Feststellung, dass sich ein namhaftes österreichisches Möbelhaus mit einer deutschen Möbelhaus-Gruppe in verbotener Weise zusammengeschlossen hat, gemäß § 28 KartG iVm § 17 Abs 1 KartG eingebracht. Weiters wurden Anträge auf Verhängung einer Geldbuße nach § 142 Z 1 lit a iVm § 42 a Abs 4 KartG 1988 sowie nach § 29 Z 1 lit a KartG iVm § 17 Abs 1 KartG gestellt.

 Die Bundeswettbewerbsbehörde hat sich mit Schriftsatz vom 3. Mai 2006 den Anträgen des Bundeskartellanwaltes angeschlossen.

 (Es wird darauf hingewiesen, dass sich die zu A-1217 veröffentlichten Anträge auf dasselbe österreichische Möbelhaus wie in A-1219, jedoch auf ein anderes deutsches Unternehmen und sohin auf einen anderen Sachverhalt beziehen.)

Die Ergebnisse des vor dem Kartellgericht abgeführten Ermittlungsverfahrens zeigten, dass die Spürbarkeit einer etwaigen Inlandsauswirkung nicht eindeutig nachweisbar ist. Die Amtsparteien nahmen daher ihre Anträge zurück. Im Gegenzug verpflichteten sich die Antragsgegner, den vorliegenden Zusammenschluss bei der BWB anzumelden.

Die Bundeswettbewerbsbehörde verweist auf den Ausgang des Verfahrens zu BWB/A-1217 (KA 86/06). Hier wurde die Annahme einer Inlandsauswirkung durch das Ermittlungsverfahren bestätigt und vom Kartellgericht rechtskräftig eine Geldbuße von 15.000,-- Euro verhängt.