BWB/A-1217, KA 86/06 - Verbotene Durchführung

Die BWB schloss sich am 3. Mai 2006 den Anträgen des Bundeskartellanwaltes auf Feststellung, dass sich ein namhaftes österreichisches Möbelhaus mit einer deutschen Möbelhaus-Gruppe in verbotener Weise zusammengeschlossen hat, an.

Die BWB schloss sich am 3. Mai 2006 den Anträgen des Bundeskartellanwaltes auf Feststellung, dass sich ein namhaftes österreichisches Möbelhaus mit einer deutschen Möbelhaus-Gruppe in verbotener Weise zusammengeschlossen hat, an.

Der Bundeskartellanwalt hat beim Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht am 12. April 2006 einen Antrag auf Feststellung, dass sich ein namhaftes österreichisches Möbelhaus mit einem deutschen Möbelhaus - und dessen Tochterunternehmen - in verbotener Weise zusammengeschlossen hat, gemäß § 28 KartG iVm § 17 Abs 1 KartG eingebracht. Weiters wurden Anträge auf Verhängung einer Geldbuße nach § 142 Z 1 lit a iVm § 42 a Abs 4 KartG 1988 sowie nach § 29 Z 1 lit a KartG iVm § 17 Abs 1 KartG gestellt.

Die Bundeswettbewerbsbehörde hat sich mit Schriftsatz vom 3. Mai 2006 den Anträgen des Bundeskartellanwaltes angeschlossen.

(Es wird darauf hingewiesen, dass sich die zu A-1219 veröffentlichten Anträge auf dasselbe österreichische Möbelhaus wie in A-1217, jedoch auf ein anderes deutsches Unternehmen und sohin auf einen anderen Sachverhalt beziehen.)

Die Ergebnisse des vor dem Kartellgericht abgeführten Ermittlungsverfahrens zeigten, dass der vorliegende Zusammenschluss eine spürbare, wenn auch geringfügige Inlandsauswirkung auf den österreichischen Beschaffungsmarkt hat. Das Kartellgericht verhängte hierauf rechtskräftig wegen der im Jahre 2005 in verbotener Weise erfolgten Durchführung eines Zusammenschlusses eine Geldbuße in der Höhe von € 15.000,--. Die Antragsgegner verpflichteten sich, den Zusammenschluss bei der BWB nachträglich anzumelden.