BWB/Z-3316 - verbotene Durchführung - Luxembourg Holdings 70 S.a.r.l.; Texbond S.p.A.

Auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) verhängte das Kartellgericht mit Beschluss vom 28.03.2018 gem. § 29 Z 1 lit a iVm § 17 Abs 1 KartG gegen die Luxembourg Holdings 70 S.a.r.l. und die Texbond S.p.A. wegen verbotener Durchführung des am 12.12.2016 zu BWB/Z-3316 angemeldeten Zusammenschlusses betreffend den Erwerb von von 50% der Anteile an der Texbond S.p.A. durch die Luxembourg Holdings 70 S.a.r.l. im Zeitraum zwischen 28.07.2016 und 10.01.2017, eine Geldbuße in Höhe von EUR 40.000. 

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Siehe weitere Informationen zur Zusammenschlussanmeldung Luxembourg Holdings 70 S.a.r.l.; Texbond S.p.A. (Z-3316)

Erklärung: Unter einer verbotenen Durchführung versteht man die Durchführung anmeldepflichtiger Zusammenschlüsse, die ohne Genehmigung durch die BWB oder das Kartellgericht  bzw. in anderer Art und Weise als freigegeben durchgeführt wurden. In den genannten Fällen ist die BWB befugt einen Antrag auf Geldbuße bei dem Kartellgericht zu stellen.