BWB/Z-2449 - verbotene Durchführung - W. Hamburger GmbH

Das Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht verhängte mit Beschluss vom 26.11.2015 (29 Kt 38/15) gegen die W. Hamburger GmbH eine Geldbuße in der Höhe von EUR 40.000 wegen Verstoßes gegen das Durchführungsverbot.

Das Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht verhängte mit Beschluss vom 26.11.2015 (29 Kt 38/15) gegen die W. Hamburger GmbH eine Geldbuße in der Höhe von EUR 40.000 wegen Verstoßes gegen das Durchführungsverbot.

Die Bundeswettbewerbsbehörde beantragte die Verhängung einer Geldbuße iHv EUR 40.000 wegen der verbotenen Durchführung 
eines Zusammenschlusses gem § 29 Z1 lit a iVm § 17 KartG. 

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Link zur Entscheidung in der Ediktsdatei.