BWB/Z-2304 - verbotene Durchführung - Ankerbrot AG

Das Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht verhängte mit Beschluss vom 27.1.2015 (27 Kt 65, 67/14) gegen die Ankerbrot AG eine Geldbuße in der Höhe von EUR 20.000,-- wegen Verstoßes gegen das Durchführungsverbot (§ 29 Z1 lit a iVm § 17 Abs 1 KartG).

Das Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht verhängte mit Beschluss vom 27.1.2015 (27 Kt 65, 67/14) gegen die Ankerbrot AG eine Geldbuße in der Höhe von EUR 20.000,-- wegen Verstoßes gegen das Durchführungsverbot (§ 29 Z1 lit a iVm § 17 Abs 1 KartG).

​Die Bundeswettbewerbsbehörde und der Bundeskartellanwalt (zusammen die Amtsparteien) brachten Anträge auf die Verhängung einer Geldbuße iHv EUR 20.000 wegen der verbotenen Durchführung eines Zusammenschlusses gemäß § 29 Z1 lit a iVm § 17 Abs 1 KartG für den Zeitraum vom 4.2.2014 bis 4.7.2014 ein. Die Antragsgegnerin hat das Tatsachenvorbringen der Amtsparteien außer Streit gestellt, trat der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts nicht entgegen und sprach sich nicht gegen die Verhängung einer Geldbuße in der beantragten Höhe aus.

Mit Beschluss des Kartellgerichts vom 27.1.2015 wurde über die Antragsgegnerin eine Geldbuße von EUR 20.000 verhängt. Der Beschluss ist rechtskräftig.