BWB/VD-2 - verbotene Durchführung - Europapier International AG

Mit Beschluss vom 18.10.2016 verhängte das Kartellgericht auf Antrag beider Amtsparteien über die Europapier International AG ("Europapier") eine Geldbuße iHv € 750.000 wegen unrichtiger und irreführender Angaben in einer Zusammenschlussanmeldung (§ 29 Z 2 lit b KartG). Die Europapier hat mit den Amtsparteien kooperiert und den Sachverhalt außer Streit gestellt.

Mit Beschluss vom 18.10.2016 verhängte das Kartellgericht auf Antrag beider Amtsparteien über die Europapier International AG ("Europapier") eine Geldbuße iHv € 750.000 wegen unrichtiger und irreführender Angaben in einer Zusammenschlussanmeldung (§ 29 Z 2 lit b KartG). Die Europapier hat mit den Amtsparteien kooperiert und den Sachverhalt außer Streit gestellt.

​Bei der Anmeldung des Erwerbs eines Geschäftsbereiches eines insolventen Wettbewerbers hatte die Europapier unrichtige bzw irreführende Angaben zur Abgrenzbarkeit des zu erwerbenden Geschäftsbereiches vom übrigen Geschäft der Veräußerin sowie zur tatsächlichen bzw beabsichtigten Übernahme von Assets aus diesem übrigen Geschäft gemacht. Dies vor dem Hintergrund, dass die Amtsparteien in der Anmeldung vorausgehenden Gesprächen mehrfach inhaltliche Bedenken gegenüber einem Erwerb dieses übrigen Geschäftes geäußert hatten.

Das Kartellgericht betonte, es liege im Wesen eines Asset-Deals, dass nur in seiner Gesamtheit überprüfbar sei, ob wesentliche Unternehmensteile oder die Ausübung eines bestimmenden Einflusses erworben werden. Der Tatbestand der unrichtigen/irreführenden Angaben werde bereits dann verwirklicht, wenn die irreführende Darstellung des Zusammenschlussvorhabens objektiv geeignet ist, bestimmte Aspekte der Einbeziehung in die Prüfung durch die Wettbewerbsbehörden zu entziehen. Dabei obliege die Beurteilung, welche Aspekte für die Prüfung wesentlich sind nicht dem anmeldenden Unternehmen, sondern den Wettbewerbsbehörden. Das Funktionieren der Fusionskontrolle setze eine in allen erheblichen Punkten zutreffende Darstellung des Inhalts der angemeldeten Transaktionen durch die Anmelder voraus, um den Wettbewerbsbehörden die Einschätzung ihrer Tragweite zu ermöglichen. Eine Geldbuße müsse daher eine ausreichende Abschreckungswirkung haben, um die Anmelder zur Anwendung entsprechender Sorgfalt bei der wahrheitsgemäßen und irreführungsfreien Darstellung des Zusammenschlusses anzuhalten.

Die BWB wertet diese Entscheidung als starkes Zeichen an alle anmeldenden Parteien, bei der Erstellung von Zusammenschlussanmeldungen einen hohen Sorgfaltsmaßstab anzuwenden.

Die Geldbußenentscheidung bezieht sich auf folgende Zusammenschlussanmeldung: BWB/Z-2695