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Karmasin, BB Research Affairs, Edeltraud Geppel-Mikes

BWB stellt Geldbußenanträge gegen KARMASIN RESEARCH & IDENTITY GMBH, BB Research Affairs GmbH verbunden mit Beinschab Business GmbH und Edeltraud Geppel-Mikes

Die BWB brachte am 09.03.2023 Anträge auf Verhängung einer angemessenen Geldbuße wegen Preisabsprachen und abgestimmten Verhaltensweisen insb im Zusammenhang mit Auftragsvergaben gegen die Unternehmen

  • KARMASIN RESEARCH & IDENTITY GMBH,
  • BB Research Affairs GmbH verbunden mit Beinschab Business GmbH,
  • sowie Edeltraud Geppel-Mikes

am Kartellgericht ein.

Die BWB leitete Ermittlungen auf Grundlage der Kooperation mit der WKStA in der Strafsache „Sabine Beinschab“ wegen des Verdachts auf wettbeschränkenden Absprachen im Vergabeverfahren (§ 168b Abs 1 StGB) im Bereich von Studien und Meinungsumfragen ein. Absprachen bei Vergaben stellen einen Kartellverstoß dar und unterliegen dem nationalen bzw. europäischen Kartellverbot. Es handelt sich dabei um so genannte „Hardcore Verstöße“. Sie zählen zu den schwersten Verstößen gegen das Kartellrecht.

Die Ermittlungen ergaben, dass die Unternehmen im Vorfeld von insgesamt fünf Auftragsvergaben von Studien eines öffentlichen und von zwei privaten Auftraggebern Vereinbarungen mit dem Ziel getroffen haben, den Wettbewerb zu verhindern. Nach den Ermittlungsergebnissen wurden die Angebote sowie die jeweiligen Angebotspreise aufeinander abgestimmt, um den betroffenen Auftraggebern zur Annahme eines bestimmten Angebotes, nämlich jenes des „Billigstbieters“, der KARMASIN RESEARCH & IDENTITY GMBH, zu bewegen. Die beiden anderen Mitbewerberinnen, welche an den Absprachen beteiligt waren, führten häufig Teile der jeweiligen Aufträge als Subunternehmerinnen aus.

Die Strafverfolgungsbehörden übermitteln der BWB im Rahmen der laufenden Zusammenarbeit regelmäßig Sachverhalte, die für die Verfolgung von Kartellverstößen notwendig sind. Umgekehrt kommt die Bundeswettbewerbsbehörde ihrer Anzeigepflicht bei strafrechtlich relevanten Hinweisen nach und arbeitet in vielen Fällen eng mit der WKStA und dem BAK zusammen. Die Zusammenarbeit zwischen dem Kartell- und Strafrechtsvollzug beruht auch auf der Möglichkeit, dass Mitarbeiter:innen kartellrechtlicher Kronzeugen von einer Privilegierung im Strafrecht profitieren können (§209b StPO).