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BWB/Z-3373 ProSiebenSat.1Puls 4 GmbH; ATV Privat TV GmbH; ATV Privat TV GmbH & Co KG

Der Zusammenschluss zu ProSiebenSat.1Puls 4 GmbH; ATV Privat TV GmbH; ATV Privat TV GmbH & Co KG wurde am 09.02.2017 bei der Bundeswettbewerbsbehörde angemeldet | Die Auflagen werden einem Markttest unterzogen.

Geplanter Erwerbsvorgang:

Am 09.02.2017 ist der Zusammenschlussantrag von ProSiebenSat.1Puls 4 GmbH; ATV Privat TV GmbH; ATV Privat TV GmbH & Co KG eingelangt.

ProSiebenSat.1Puls 4 GmbH (Wien, Österreich) beabsichtigt, 100% der Anteile an der ATV Privat TV GmbH (Wien, Österreich) und 100% der Kommanditanteile an der ATV Privat TV GmbH & Co KG (Wien, Österreich) und damit alleinige Kontrolle zu erwerben. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft Free-TV und TV-Werbung.

Zum Sachverhalt:

Intensive Pränotifikationsgespräche
Die BWB sowie der Bundeskartellanwalt haben gemeinsam mit der Medienbehörde KommAustria intensive Pränotifikationsgespräche mit den Zusammenschlusswerbern geführt und dabei die möglichen Auswirkungen des geplanten Zusammenschlusses auf den Wettbewerb in den betroffenen Märkten sowie die Auswirkungen auf die Meinungs- und Medienvielfalt in Österreich eingehend geprüft.

Auflagen
Eine Möglichkeit, Meinungs- und Medienvielfalt zu gewährleisten sowie die Probleme im Hinblick auf den Wettbewerb zu lösen, ist die Vereinbarung von geeigneten Auflagen. Im Zuge der Pränotifikationsgespräche wurde ein Auflagenpaket verhandelt, das hiermit veröffentlicht und somit einem Markttest unterzogen wird. Die BWB weist darauf hin, dass es sich bei den als „vertraulich" markierten Stellen um Geschäftsgeheimnisse handelt, die auf Ersuchen der Zusammenschlusswerber nicht veröffentlicht werden können.

Möglichkeit zur Äußerung
Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Weitere Informationen zu dem Zusammenschluss finden Sie hier: