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BWB K289 Geldbußenentscheidung gegen DeLonghi Kenwood GmbH

Wien, am 20.2.2017. Das Kartellgericht hat am 14.11.2016 (zu 25 Kt 6/16v) eine Geldbuße in Höhe von EUR 650.000,- gegen De'Longhi-Kenwood GmbH (Antragsgegnerin) wegen vertikaler Preisabsprachen mit verschiedenen Händlern im Sinne der Festsetzung von Mindestpreisen, die den Zweck verfolgten, ein stabiles und lineares Mindestverkaufspreisniveau auf horizontaler Händlerebene zu erreichen, verhängt. Weiters wurden Absprachen mit Händlern über Beschränkungen des grenzüberschreitenden Handels sowie über ein generelles Internetverkaufsverbot getroffen. Die Entscheidung ist nunmehr rechtskräftig.​

Seitens der Antragsgegnerin kam es von Jänner 2006 bis September 2015 zu Zuwiderhandlungen gegen das in Art 101 AEUV und § 1 KartG geregelte Kartellverbot. Die Antragsgegnerin hat mit verschiedenen Händlern einheitliche vertikale Preisabsprachen getroffen, in denen Wiederverkaufspreise im Sinne von Festsetzung von Mindestpreisen vereinbart wurden. Weiters wurden Absprachen mit Händlern über Beschränkungen des grenzüberschreitenden Handels sowie über ein generelles Internetverkaufsverbot getroffen.

Mitarbeiter der Antragsgegnerin beobachteten die Einhaltung dieser Mindestpreise mehrmals wöchentlich und schritten im Falle des Unterschreitens des vereinbarten Mindestpreises beim Händler derart ein, dass sofort persönlich (per Telefon oder E-Mail) Kontakt aufgenommen wurde, um rasch die Preisangleichung mit den anderen Händlern zu erreichen. Zur Absicherung dieses von der Antragsgegnerin als „europäisches Minimum-Preis-System" bezeichneten Preiskartells wurden verschiedene Methoden angewandt. So wurde teilweise den Händlern ein Verbot auferlegt, auf Preissuchmaschinen aufrufbar zu sein, teilweise wurden die Händler nicht mehr beliefert, solange die Preisvereinbarungen nicht eingehalten wurden, teilweise wurde angedroht, dass die von der Antragsgegnerin zugesagte Werbekostenbeteiligung nicht mehr bezahlt werde.

Um die Preisstabilität auch außerhalb der österreichischen Grenzen zu erreichen, kam es vor, dass Mitarbeiter von Schwesterunternehmen der Antragsgegnerin in Nachbarländern kontaktiert wurden, um über deren Intervention Händler, die nicht die für die Produkte vereinbarten Mindestpreise einhielten, zur Preisdisziplin zu bringen. Die Preisabsprachen erfolgten durch Festlegung eines einheitlichen Mindestverkaufspreises auf horizontaler Händlerebene.

Die Entscheidung des Kartellgerichtes ist rechtskräftig.

Im Bereich Online-Handel wurden bereits 11 Entscheidungen gegen Unternehmen getroffen. Dabei wurden in Summe EUR 7.724.000 an Geldbußen verhängt.
Siehe Geldbußentabelle.

Die Entscheidung ist in der Ediktsdatei abrufbar.