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Hausdurchsuchungen in Privaträumen möglich

Wien, 13.09.2012. Nach rund 25 Hausdurchsuchungen in Geschäftsräumlichkeiten während des letzten Jahres, hat die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) im August 2012 erstmals eine nationale Hausdurchsuchung in den privaten Räumlichkeiten eines Unternehmensmitarbeiters aufgrund eines kartellgerichtlichen Befehles durchgeführt. Der Wortlaut des § 12 WettbG enthält keine Einschränkung, dass es sich bei den zu durchsuchenden Räumlichkeiten nur um Geschäftsräumlichkeiten handeln darf, dh Hausdurchsuchungen gemäß § 12 WettbG können sich sowohl auf private als auch auf geschäftliche Räumlichkeiten beziehen.

Es entspricht der Erfahrung der BWB und anderer EU-Wettbewerbsbehörden, dass Unternehmen keine selbstbelastenden Aussagen tätigen. Hausdurchsuchungen sind daher oft das einzige zielführende Ermittlungsinstrument, abgesehen von der Kronzeugenregelung, durch welches geheime Kartelle aufgedeckt werden können. Deshalb ist es oft unumgänglich, dass auch auf inkriminierende Unterlagen in Privaträumlichkeiten zugegriffen wird.