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BWB gegen irreführende Gewinnspiele ("Friedrich Müller")

Mit Beschluss vom 23. März 2011 (zu 4 Ob 6/11b) wies der Oberste Gerichtshof die außerordentlichen Revisionsrekurse der G.N.V. Naturprodukte Versand GmbH und deren Geschäftsführers Gerhard Bruckberger zurück.  

Damit bestätigte der OGH nunmehr rechtskräftig das von der Bundeswettbewerbsbehörde gemäß § 7 VBKG (Verbraucherbehördenkooperationsgesetz) gestellte Unterlassungsbegehren, wonach es den Genannten untersagt ist unter Verwendung der Marken "Friedrich Müller" und "Paraholding" in Deutschland und Frankreich irreführende Gewinnspiele [bestimmter Art] zu veranstalten.  Diese Gewinnspiele erweckten beim Verbraucher den unrichtige Eindruck, er oder sie habe bereits einen Preis gewonnen, werde einen Preis gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis oder einen sonstigen Vorteil gewinnen, obwohl der in Aussicht gestellte Preis unter allen Einsendern verlost und gleichmäßig aufgeteilt wird.

Verbraucherschutzbehörden aus anderen EU-Mitgliedstaaten haben die BWB um Unterstützung ersucht

Die Bundeswettbewerbsbehörde wurde als zuständige österreichische Behörde über Ersuchen der zuständigen deutschen bzw französischen Verbraucherschutzbehörden, bei denen eine Vielzahl von Beschwerden eingelangt war, tätig. Mit dem VBKG wird innerstaatlich die Durchführung der Europäischen Verordnung 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz geregelt. Diese schafft die Voraussetzungen für die Durchsetzung nationaler Durchführungsvorschriften zu bestimmten gemeinschaftsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften, ua der - hier relevanten - Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, im Falle von grenzüberschreitenden Verstößen, also etwa wenn ein im Mitgliedstaat A ansässiges Unternehmen unlautere Geschäftspraktiken im Mitgliedstaat B setzt.