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Überprüfung des Tarifsystems der Telekom Austria

 

Im Juli 2003 wurde das neue Tarifsystem der TA implementiert. Als wesentliche Änderung wurde der Minimumtarif abgeschafft, da dieser Tarif nicht mehr kostendeckend operierte. Endkunden, die bisher den MinT gewählt hatten, wurden automatisch in den Standardtarif (höhere Grundgebühr) umgestellt. Als billigste Möglichkeit, die Anschlußleistung von der TA zu beziehen, bleiben nunmehr die (auch schon bisher verfügbaren) TikTak-Tarife, die jeweils bestimmte Verbindungsleistungen inkludieren.

 

Die Telekom Austria AG (TA) verfügt auf den Märkten für Verbindungsleistungen über das öffentliche Telephonnetz an festen Standorten sowie auf dem diesen vorgelagerten Markt (Zugang zum öffentlichen Telephonnetz an festen Standorten) über eine marktbeherrschende Stellung.

 

Den alternativen Netzbetreibern (ANB) stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, ihre Kunden mit Telekommunikationsdiensten zu versorgen. Sie können ihre Kunden mittels selbst errichteter Infrastruktur an ihr Netz anbinden oder als Verbindungsnetzbetreiber ihre Dienste anbieten. Dabei bleiben die Kunden der ANB weiterhin Vertragskunden der TA und beziehen von dieser die Anschlußleistung. Durch entsprechenden Vertragsabschluß mit dem ANB erhalten sie die Möglichkeit, ihre Gespräche über dessen Telekommunikationsnetz führen zu lassen. Auf diese Weise können Dienstleistungen wie dauerhafte Verbindungsnetzbetreibervorauswahl (Carrier Preselection - CPS) oder Verbindungsnetzbetreiberwahl im Einzelfall (Call-by-Call - CbC) auf den Markt gebracht werden, ohne daß der ANB ein eigenes Telekommunikationsnetz bis zum Endkunden verlegen muß.

 

Die Anschlußleistung wird unter fast monopolartigen Marktverhältnissen erbracht (derzeit ca 95% TA). Die bereits bestehende Möglichkeit der Entbündelung hat bisher jedenfalls in der Festnetzsprachtelephonie nicht zur Verfügbarkeit von Angeboten der ANB in relevantem Ausmaß geführt. Die TA bietet den ANB auch keine Möglichkeit, die Anschlußleistung bei ihr zu- und dann an die Endkunden weiterzuverkaufen. Die ANB werden daher in absehbarer Zeit kein den von der TA angebotenen TikTak-Tarifen gleichwertiges Angebot auf dem Markt plazieren können. Auch vor diesem Hintergrund sind CbC und CPS für die Entwicklung des Wettbewerbs auf den Telekommunikationsmärkten von ganz wesentlicher Bedeutung.

 

Die Wahlmöglichkeiten der Endkunden beim Bezug der Anschlußleistung sind derzeit extrem beschränkt. Anders verhält es sich bei den Verbindungsleistungen, die Enkunden über CbC und CPS auch von zahlreichen ANB beziehen können. Für diese Endkunden der ANB, die aber die Anschlußleistung nach wie vor fast ausschließlich von der TA beziehen (vgl oben), ist es naheliegend, den günstigsten Tarif für diese Anschlußleistung der TA zu wählen. Deshalb ist zu erwarten, daß (auch) die Endkunden der ANB vermehrt einen TikTak-Tarif wählen werden, weil dieser ihnen die günstigste Möglichkeit zum notwendigen Bezug der Anschlußleistung von der TA bietet. Ebenso kann mittelfristig erwartet werden, daß die Endkunden die in den TikTak-Tarifen inkludierten Verbindungsleistungen der TA, die sie mit der Bezahlung der Anschlußleistung bereits nolens volens mitbezahlt haben, nicht verfallen lassen, sondern konsumieren werden. Unabhängig von einer tatsächlichen Konsumierung ist die Aussicht auf die kostenlose Inanspruchnahme von Verbindungsleistungen in nicht unbeachtlichem Ausmaß jedenfalls ein Anreiz für den Konsumenten. Es besteht die Möglichkeit, daß die Endkunden eine etwa schon installierte CPS kündigen werden, um bei der Konsumierung der inkludierten Verbindungsleistungen der AG nicht jedesmal deren Vorwahl wählen zu müssen. Aus diesen Umständen ergibt sich die Eignung des aktuellen Tarifsystems der TA, die Entwicklung des Wettbewerbs zu beeinträchtigen.

 

Der TA wurde vorgeschlagen, die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der BWB durch Stellen eines entsprechenden neuen Tarifgenehmigungsantrags bei der Regulierungsbehörde auszuräumen. Sie stellte zwar einen solchen Antrag, hat diesen aber in der Zwischenzeit wieder zurückgezogen.

 

Die BWB beantragte daher nunmehr beim Kartellgericht, der TA die Anwendung ihres aktuellen Tarifsystems zu untersagen.