Ski amadé ist mit 270 Schiliften und Seilbahnen und einer Pistenlänge von 865 Kilometern der mit Abstand größte Schiverbund Österreichs. Er umfasst die fünf Salzburger bzw. steirischen Schiregionen Salzburger Sportwelt (Flachau, Radstadt, etc.), Schladming-Dachstein-Tauern, Gasteinertal, Hochkönig und Großarltal.
Vertragliche Basis für die Zusammenarbeit von zwei Dutzend Lift- und Seilbahngesellschaften ist eine schriftliche „Kooperations- und Umsatzverteilungs-Vereinbarung“. Diese regelt nicht nur den allen Regionen gemeinsamen Schipass und die damit zusammenhängenden Entscheidungs-, Kontroll- und Erlösaufteilungsfragen, sondern verbietet es den einzelnen Schigebieten auch, Schipässe oder Liftkarten für die Einzelregionen anzubieten. Ausgenommen sind nur sieben im Verbundraum liegende Kleinstschigebiete, wobei der Kooperationsvertrag auch für deren Tarife eine zentrale Preisfestsetzung vorsieht.
Auf Grund dieser Sachlage hatte die Bundeswettbewerbsbehörde, ebenso wie die Bundesarbeitskammer, beim Kartellgericht einen Antrag gemäß § 8a Kartellgesetz eingebracht, um gerichtlich zu klären, ob ein Kartell vorliegt.
In seinem Beschluss vom 10. November 2003 stellte das Kartellgericht fest, "dass die Absprache von Preisen durch die Mitglieder des Schiverbundes Amadé …, die Absprache über das örtlich Gebiet, für das die Karten Gültigkeit haben, und das Verbot der Ausgabe bzw. faktische Nichtangebot von Karten für die Lifte lediglich einzelner Regionen innerhalb des Schiverbundes Amadé dem Kartellgesetz unterliegt."
Nach Auffassung des Kartellgerichtes ist Ski amadé ein Vereinbarungskartell in der Ausprägung eines Absichtskartells. Das Kartellgericht gelangte zu der Auffassung, dass weder die Ausnahmetatbestände des § 4 (Länderkompetenz) und des § 5 (Tarifaufsicht des Verkehrsministers) greifen noch ein Bagatellkartell (gem. § 16 KartG.) oder eine freigestellte Vereinbarung (Pauschalarrangement gem. § 17 Abs 3 Z 3 KartG) vorliegt.
Die Sichtweise des Kartellgerichtes deckt sich weitestgehend mit den Auffassungen, welche die Bundeswettbewerbsbehörde im Zuge des Verfahrens schriftlich und mündlich vorgebracht hatte.
Die Bundeswettbewerbsbehörde hat wiederholt betont, dass sie mit dem Feststellungsverfahren gegen Ski amadé nicht bezweckt, den gemeinsamen Schipass als solchen zu gefährden. Die Bundeswettbewerbsbehörde sieht ihre Aufgabe vielmehr darin, entsprechend dem Auftrag des Wettbewerbsgesetzes gegen jene Bestimmungen des Kooperationsvertrages einzuschreiten, welche die Wahlfreiheit der einzelnen Konsumenten unzulässig einschränken und die Gestaltungsspielräume der im Schiverbund vereinten Unternehmen ohne zwingenden Grund einengen.
Die Gesellschaften von Ski amadé haben gegen den Beschluss des Kartellgerichtes Rekurs beim Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht eingelegt. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat beim Kartellgericht eine umfassende Gegenäußerung zum Rekurs der Antragsgegner eingereicht.
Parallel zum gerichtlichen Prozedere wurde auch der Weg, das Verfahren durch einen Vergleich zu beenden, weiter beschritten. Ein Kompromiss zwischen Ski amadé und der Arbeiterkammer Salzburg vom 10. Dezember 2003, dem die Bundeswettbewerbsbehörde zustimmte, kann die Voraussetzung für einen baldigen Abschluss des Kartellfalls bieten. Wettbewerblich relevanter Kern dieser Vereinbarung ist die Freigabe der Preise der Eintageskarten für alle Schigebiete.
Die Bundeswettbewerbsbehörde erachtet es als ihre Aufgabe, für eine wettbewerblich saubere Implementierung dieses Kompromisses zu sorgen. In einer Besprechung mit den Vertretern von Ski amadé und der Arbeiterkammer am 15. Dez. 2003 konnte eine grundsätzliche Einigung über die Eckpunkte der Umsetzung erzielt werden. Die Bundeswettbewerbsbehörde übermittelte der Antragsgegnerin am 19. Dez. 2003 ihre Vorschläge hinsichtlich der „Kassenrichtlininien“ (einem wichtigen Anhang zur „Kooperations- und Umsatzverteilungs-Vereinbarung“).
Es liegt nun - wie vereinbart - an Ski amadé, eine entsprechende Neuformulierung des Kooperationsvertrages vorzulegen.