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Gewista - Werbeplakat Soravia: Antrag auf Prüfung in einem kartellgerichtlichen Verfahren

23.8.2004

Gegenstand des angemeldeten Zusammenschlusses ist die Einbringung des Teilbetriebs "Sonderflächen" (d.s. Megaboards) der Gewista-WerbegmbH (Gewista) in die Werbeplakat Soravia GmbH & Co KG (WPS), wobei Gewista im Gegenzug einen Geschäftsanteil in Höhe von 33,33 % an WPS erwirbt.

 

Am Markt für Außenwerbung nimmt der Großraum Wien eine außerordentlich wichtige Stellung ein: der Raum Wien ist nicht nur Bestandteil eines Großteils der nationalen Kampagnen, sondern auf ihn alleine entfallen auch 44 % der regionalen Kampagnen. Für Sonderflächen ist ebenso Wien mit 76 % des Gesamtumsatzes der mit Abstand wichtigste Markt.

 

Gerade in Wien ist Gewista unumstrittener Marktführer mit einem Marktanteil von ca. 60 %. WPS ist mit ca. 7 % (Berechnung nach dem möglichen Umsatz aufgrund der Flächen im Eigentum der WPS) bisher drittgrößter Anbieter in Wien. Darüber hinaus ist zu beachten, dass Gewista ebenso - lediglich mit Ausnahme der Megaboards und der Gerüstwerbung - in allen Formen der Außenwerbung (Plakate, City lights, Verkehrsmittelwerbung etc.) eindeutiger Marktführer ist.

 

Wenngleich die Einbringung der Sonderflächen in die WPS aus dieser Sicht grundsätzlich positiv zu bewerten ist, darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass Gewista durch den angemeldeten Zusammenschluss gemeinsame Kontrolle und damit entscheidenden Einfluss auf WPS gewinnt. Dies ist aufgrund der Übermacht von Gewista gerade am wichtigen Wiener Markt sehr bedenklich.

 

Die Bundeswettbewerbsbehörde hat daher - ebensowie der Bundeskartellanwalt - einen Antrag auf Prüfung in einem kartellgerichtlichen Verfahren gestellt. Sie hat jedoch die Anmelder bereits darüber informiert, dass sie zu Gesprächen über mögliche Auflagen bereit ist, um auf möglichst kurzem Wege alle Bedenken der BWB auszuräumen. Die BWB erachtet hiebei die Einschränkung der Kontroll- und Einflussmöglichkeiten von Gewista auf WPS als unabdingbar.

 

Ob die Anmelder - aufgrund ihrer Kooperation seit Anfang 2003 - den Zusammenschluss verbotener Weise durchgeführt haben, wird derzeit von der BWB gesondert geprüft. Gegebenenfalls wird diesbezüglich ein weiterer Antrag gestellt werden.