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Genehmigung der Übernahme des Geschäftsbereiches "Pressegroßvertrieb" der Mediaprint durch Morawa

Morawa Pressevertrieb GmbH (MPV) plant mit Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag GmbH & Co KG (Mediaprint) die Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft "Morawa Grosso", an welcher Morawa zu 75,1 % und Mediaprint mit einer Minderheitsbeteiligung zu 24,9 % beteiligt sein wird. In die Morawa Grosso soll von den Anmeldern der Pressegroßvertrieb an den österreichischen Einzelhandel (d.s. insb. Trafiken, Lebensmitteleinzelhandel) eingebracht werden, nicht jedoch der Vertrieb der eigenen Tageszeitungen von Mediaprint (Krone, Kurier, Kärntner Tageszeitung).

Die Bedenken der Bundeswettbewerbsbehörde richteten sich vor allem auf negative Auswirkungen infolge der Verstärkung der Konzentration im Bereich des Pressegrosso und auf befürchtete Wettbewerbsverzerrungen bzw. negative Auswirkungen auf die Medienvielfalt infolge der Beteiligung der Mediaprint.

Daher haben die Bundeswettbewerbsbehörde - ebensowie der Bundeskartellanwalt - einen Antrag auf Prüfung in einem kartellgerichtlichen Verfahren gestellt.

In den Verhandlungen mit dem Kartellgericht und den Anmeldern hat sich die Bundeswettbewerbsbehörde besonders dafür eingesetzt, dass die Einflussmöglichkeiten der Mediaprint auf die Geschäftsführung des zu gründenden Pressegrossounternehmens möglichst weitgehend beseitigt werden und die Mediaprint keinen Einblick in die Vertriebsdaten anderer Printmedien erlangt. Weiters erschien von besonderer Bedeutung, dass auch andere Wirtschaftsteilnehmer an den sich aus dem Zusammenschluss ergebenden Synergien teilhaben sowie dass etwaige Unsicherheiten der Pressegrosso-Kunden der Beteiligten hintangehalten werden.

Das Kartellgericht hat am 5. August 2004 den Zusammenschluss mit weitreichenden Beschränkungen und Auflagen genehmigt.

So etwa hat das Kartellgericht eine atypische Satzungsgestaltung, die der Mediaprint über ihre Substanzbeteiligung hinaus Gesellschafterrechte einräumt, zur Abwehr negativer Folgen für die Medienvielfalt untersagt. Der Mediaprint wird vor allem kein Mitspracherecht im operativen Geschäftsbereich der Morawa Grosso zustehen. Sie wird aber auch keinen Einblick in die Daten und Konditionen anderer Verlagsunternehmen erhalten.

Weiters wurden Verhaltensauflagen erteilt, welche die Morawa Grosso verpflichten, bestehende Verlagskunden weiterhin für fünf Jahre zu den heute geltenden Konditionen zu bedienen. Insbesondere darf eine Verteuerung der Grossoleistungen unter dem Titel "Road Pricing" nicht stattfinden.