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Bundeswettbewerbsbehörde untersucht österreichischen Schuh-Handel

BWB untersucht den österreichischen Markt für Schuhhandel. Händler mit Preisnachlässen werden angeblich bedroht oder nicht mehr beliefert. Lieferanten sollen so versuchen, den Handel zur Einhaltung bestimmter Preise zu zwingen. Es gibt Hinweise darauf, dass diese Praktiken in mehreren Fällen in ganz Österreich geübt werden.

Die BWB hat bereits vor längerer Zeit eine Beschwerde eines Schuh-Einzelhändlers aus Salzburg (Fa. Schuh-Braun, Wals-Siezenheim) über gegen ihn gerichtete Lieferboykotte erhalten, weil er Schuhe mit Preisnachlässen von bis zu 30 % verkaufe. Der Aufruf zum Lieferboykott ging im Jahr 2001 von einer bestimmten Gruppe aus und richtete sich an ca. 100 Unternehmen (Lieferanten, Händler, etc.). Die betroffene Firma hat nach einem Gerichtsverfahren den Boykottaufruf im Anschluss widerrufen müssen. Hauptursache des Aufrufes waren die günstigen Preise, zu denen Schuh-Braun Waren anbietet.

Schuh-Braun behauptet nunmehr gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde glaubhaft, dass der Boykott, auch wenn er formell widerrufen wurde, weiterhin großzügig befolgt werde. Das Unternehmen könne noch viel mehr Schuhe an Konsumenten zu sehr günstigen Preisen verkaufen, wenn es nun beliefert würde.

Erste Ermittlungen der BWB haben ergeben, dass tatsächlich einige Großhändler bzw. Hersteller gegenüber Einzelhändlern, die großzügige Nachlässe gewähren, mit Liefereinstellungen oder sonstigen Maßnahmen drohen. Ausserdem besteht der Verdacht, dass eine oder mehrere österr. Einkaufsorganisationen hinter dem Aufruf stehen.

Im Zuge der Ermittlungen hat die Bundeswettbewerbsbehörde von dritter Seite (aus Deutschland) erfahren, dass angeblich auch andere österreichische Schuh-Fachhändler, wenn sie Endverkaufspreise unterhalb des Listenpreises anbieten, von Markenschuh-Lieferanten unter Druck gesetzt oder nicht mehr beliefert werden.

Aus gegebenem Anlass weist die Bundeswettbewerbsbehörde darauf hin, dass

1. Absprachen zwischen Unternehmen(svereinigungen) über Lieferboykotte (wegen Nichtbeachtung von Preisempfehlungen eines Einzelhändlers) unter das Kartell- bzw. das Missbrauchsverbot fallen und zu den schwerwiegendsten Verstößen zählen, die mit Geldbussen zw. 10.000,- € und 10% des Umsatzes geahndet werden können,
2. Einzelhändlern keine Beschränkungen hinsichtlich ihres Verkaufspreises auferlegt werden dürfen (§ 12 KartG), sowie
3. Preisempfehlungen (Preislisten), wenn zu ihrer Durchsetzung wirtschaftlicher Zwang ausgeübt wird, Preiskartelle sind (§ 13 KartG), die per se verboten sind und unter die Sanktionen von Punkt 1. fallen.

Die Bundeswettbewerbsbehörde ersucht aus gegebenem Anlass um sachdienliche Mitteilungen (Händlern, die Repressalien befürchten, wird Vertraulichkeit zugesichert):

Dr. Stefan Keznickl
Mag. Thomas Hölzl LL.M.
Tel: 01/24508 DW 326 oder DW 319
Fax: 01/587 42 00
A-1020 Wien, Praterstraße 31