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Prüfung des Zusammenschlusses von BahnBus und PostBus

15.7.2003

 

Die Österreichischen Bundesbahnen ("ÖBB") - sie gehören dem Bund - und die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft ("ÖIAG") - sie gehört ebenfalls dem Bund - haben mit Aktienkaufvertrag vereinbart, dass die ÖBB sämtliche Aktien an der Österreichischen PostBus Aktiengesellschaft ("PostBus") erwerben sollen. Die Österreichische PostBus AG bleibt als eigenständige juristische Person erhalten.

ÖBB und PostBus waren schon bisher durch die 100%-Anteile des Bundes an ÖBB und ÖIAG in einer zusammenhängenden Organisationsstruktur integriert. Jedoch bilden - so die Sicht des Kartellobergerichtes als Ergebnis eines Feststellungsverfahrens gemäß § 8a KartG - die Verflechtungen von ÖBB und PostBus keinen Konzern (auch nicht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise).

Da durch den Aktienkauf der Zusammenschlusstatbestand des § 41 Abs. 1 Z. 3 KartG erfüllt ist und die Schwellenwerte des § 42a Abs. 1 KartG erreicht werden, wurde der geplante Zusammenschluss als anmeldepflichtiger Zusammenschluss tatsächlich angemeldet.

Die Bundeswettbewerbsbehörde und der Bundeskartellanwalt haben beantragt, den angemeldeten Zusammenschluss vor dem Kartellgericht zu prüfen, um zu klären, ob durch den geplanten Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung entstehen oder verstärkt werden kann.

Es geht bei dem in Frage stehenden Zusammenschluss um den Geschäftszweig "Busverkehr", wobei im Hinblick auf die Geschäftstätigkeit von ÖBB und PostBus der Linienverkehr im Mittelpunkt der Prüfung zu stehen hat. Dabei kommt dem öffentlich-rechtlich reglementierten Konzessionssystem, das eine den Wettbewerb stark einschränkende Wirkung hat, sowie den im ÖPNRV-G als Kooperationsformen von Personenverkehrsunternehmen genannten Verkehrsverbünden für die Beurteilung der Marktverhältnisse entscheidende Bedeutung zu.

Im derzeitigen Verfahrensabschnitt wird das über die Marktverhältnisse im Kraftfahrlinienverkehr erstellte Sachverständigengutachten von der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundekartellanwalt geprüft.

Die fünfmonatige Prüfungsfrist endet am 18. August 2003.