Zwischen den am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, den Amtsparteien und dem Regulator wurden - im Sinne von Auflagen bzw. Bedingungen - „Zusagen" der Unternehmen ausverhandelt, die von den Unternehmen in der Folge als integrierter Bestandteil in die (modifizierte) Zusammenschlussanmeldung aufgenommen worden sind. Der Zusammenschluss darf nicht anders als (modifiziert) angemeldet durchgeführt werden.