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Kronehit vs AKM/Austro Mechana: Einigung über Entgelt für Hörfunk-Musik-Lizenzen

Kronehit Radio Betriebs GmbH (Kronehit) stellte im März 2021 einen Antrag auf Abstellung markmachtmissbräuchlicher Verhaltensweisen von AKM / Austro Mechana beim Kartellgericht (24 Kt 5/21x). Anlass waren Meinungsverschiedenheiten mit den Verwertungsgesellschaften AKM sowie Austro Mechana über die Entgeltbemessung für Hörfunk-Musik-Lizenzen von Kronehit.

Die genauen Bedingungen der Nutzung des Repertoires von AKM / Austro Mechana durch Veranstalter privater Hörfunkprogramme („Privatradios“) sind in zwei Satzungen des Urheberrechtssenats geregelt (zu AKM siehe Gesamtvertrag Privatradio AKM; die Satzung der Austro-Mechana ist inhaltlich analog gestaltet). Für die Entgeltbemessung ist nach Pkt 9.2 der AKM-Satzung der Anteil der Nutzung des AKM-/Austro Mechana-Repertoires durch ein Hörfunkprogramm relevant: die Bemessung erfolgt pro rata temporis – also nach Maßgabe des Umfangs der tatsächlichen Nutzung.

Der für Privatradios zuständige Fachverband der WKÖ und die Verwertungsgesellschaften haben außerdem im Juni 2020 einen satzungsergänzenden Rahmenvertrag abgeschlossen, der unter anderem eine Pauschalierungsmöglichkeit für die Berechnung des entgeltrelevanten Musikanteils vorsieht. Demnach sind die Privatradios berechtigt, ihren Abrechnungen mit den Verwertungsgesellschaften einen Musikanteil von 75% zugrunde zu legen. Die Pauschalierungsmöglichkeit impliziert eine wesentliche Erleichterung der Entgelt-Bemessung von Hörfunk-Musik-Lizenzen.

Kronehit hat in der Vergangenheit erheblich in den Erwerb rechtefreier Musik investiert und wollte, dass ihre daraus resultierende (noch) geringere tatsächliche Nutzung des AKM-/Austro Mechana-Repertoires bei der Festlegung der Lizenzentgelte berücksichtigt wird. AKM / Austro Mechana verwiesen demgegenüber auf den für Privatradiobetreiber geltenden Rahmenvertrag, der eine Pauschalierung des für die Entgeltberechnung relevanten Musikanteils bei 75% vorsah sowie alternativ auf die Berechnung pro-rata-temporis nach Pkt 9.2 der AKM-Satzung.

Die Beteiligten haben die Meinungsverschiedenheiten nun durch Abschluss eines Einzelvertrags mit Kronehit beigelegt. Die Einigung sieht wie folgt aus: Solange der Anteil des AKM-/Austro Mechana-Repertoires im Rundfunkprogramm „Kronehit“ 60% der Gesamtsendezeit programmierter Musik nicht übersteigt, wird auf Basis dieses Einzelvertrags ein pauschalierter Musikanteil von 65% der Entgeltberechnung zugrunde gelegt. Damit sind sämtliche Musiknutzungen aus dem AKM-/Austro Mechana-Repertoire abgegolten (also neben programmierter Musik auch Nutzungen im Rahmen von Werbung, Signations, Jingles, Soundbetten etc). Explizit bleibt die Möglichkeit bestehen, bei geändertem Nutzungsverhalten von Kronehit nach dessen Wahl auf die Pauschalierung des Rahmenvertrags oder auf die geltenden Satzungen des Urheberrechtssenats für den Privaten Hörfunk zu rekurrieren.

Der satzungsergänzende Rahmenvertrag von Juni 2020 enthält außerdem eine Meistbegünstigungsklausel (Pkt 9.4.). Danach sind die Verwertungsgesellschaften verpflichtet, günstigere Bestimmungen, die einem Hörfunkveranstalter gewährt werden, auch allen anderen Hörfunkveranstaltern anzubieten bzw den Rahmenvertrag für die Zukunft anzupassen. Die Verwertungsgesellschaften werden diese Thematik, wie im Rahmenvertrag vorgesehen mit dem Marktbeirat diskutieren.

Die BWB und der Bundeskartellanwalt waren als Amtsparteien am Verfahren beteiligt.