Durch den Erwerb eines 1,1% des Stammkapitals entsprechenden Geschäftsanteils an der Zweitantragsgegnerin, hielt die Erstantragsgegnerin eine 26%ige Beteiligung an der Zweitantragsgegnerin im Zeitraum von 7.10.2015 bis 29.11.2018. Der Erwerb hat den Zusammenschlusstatbestand des § 7 Abs 1 Z 3 KartG erfüllt und wäre daher bei der Bundeswettbewerbsbehörde anzumelden gewesen.
Die Antragsgegnerinnen stellten den entscheidungserheblichen Sachverhalt außer Streit. Der Beschluss ist rechtskräftig.
Erklärung: Unter einer verbotenen Durchführung versteht man die Durchführung anmeldepflichtiger Zusammenschlüsse, die ohne Genehmigung durch die BWB oder das Kartellgericht bzw. in anderer Art und Weise als freigegeben durchgeführt wurden. Wegen verbotener Durchführungen hat das Kartellgericht gemäß § 29 Abs 1 lit a KartG Geldbußen zu verhängen.