I. Den Rekursen der Antragstellerin und des Bundeskartellanwalts wird Folge gegeben. Hingegen wird dem Rekurs der Antragsgegnerinnen nicht Folge gegeben.
II. Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er insgesamt lautet:
„Über die Antragsgegnerinnen wird wegen der Beteiligung an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen § 1 Abs 1 KartG in Form von kartellrechtswidrigen Preisabsprachen, Marktaufteilungen und Informationsaustausch mit Wettbewerbern, insbesondere durch die Einigung über den Zuschlagsempfänger und die daran anschließende Abgabe von Deckangeboten und zwar in Bezug auf Ausschreibungen im Bereich Bau- und Möbeltischlereiarbeiten in Niederösterreich und Wien im Zeitraum von Februar 2011 bis einschließlich Oktober 2016 zur ungeteilten Hand eine Geldbuße in Höhe von 65.000 EUR verhängt."