Die Entscheidung des Kartellgerichts vom 03.08.2024 (28 Kt 1/23a) lautete:
Über die Antragsgegnerin wird wegen einheitlicher und fortgesetzter Zuwiderhandlung gegen § 1 KartG in Österreich in Form von kartellrechtswidrigen horizontalen Absprachen zum Zwecke der Abstimmung der Angebote und insbesondere der Angebotspreise im Bereich der Erstellung von Marktstudien im Zeitraum von April 2019 bis Juni 2021 gemäß § 29 Abs 1 Z 1 lit a KartG eine Geldbuße von EUR 50.000 verhängt.
Mit der Entscheidung des Kartellobergerichts vom 17.05.2024 wurde der Beschluss in erster Instanz bestätigt. Der Beschluss des Kartellobergerichts kann hier nachgelesen werden: 16 Ok 7/23z