Marktmachtmissbrauch im KFZ-Sektor: Kartellgericht verhängt auf Antrag der BWB eine Geldbuße gegen Peugeot iHv EUR 15 Millionen

Auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss vom 20.08.2024 (26 Kt 5/23i) eine Geldbuße in der Höhe von EUR 15 Mio gegen die Peugeot Austria GmbH wegen des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung verhängt.

Über die Antragsgegnerin wird wegen des Missbrauchs ihrer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von § 5 KartG durch

1. im Neuwagenvertrieb

a) die Koppelung von Prämienzahlungen mit dem bestehenden und tatsächlich praktizierten System der Kundenzufriedenheitsumfragen;

b) die Spannenreduktionen durch Vorgabe bewusst überhöhter Verkaufsziele mittels Erhöhung des Zielwerts in einem über die allgemeine Schätzung der Absatzentwicklung hinausgehenden Ausmaß trotz Herabsetzung der Verkaufsziele für Vorjahre im vertraglich vorgesehenen Sachverständigen-Schiedsverfahren;

c) die Praktizierung missbräuchlich niedriger Abgabepreise am Endkundenmarkt durch im wirtschaftlichen Mehrheitseigentum der Antragsgegnerin stehende Händlerbetriebe, insbesondere, wenn deren Verluste von der Antragsgegnerin abgedeckt werden, während die Antragsgegnerin

gleichzeitig gegenüber der Büchl GmbH (als Antragstellerin des kartellgerichtlichen Verfahrens 27 Kt 5/18i) Preise verrechnet und Rabattkonditionen gewährt, die es der Büchl GmbH unmöglich machen, diese niedrigen Endkundenpreise einzustellen;

2. im Werkstättenbetrieb

a) die Verpflichtung zur Durchführung von Garantie und Gewährleistungsarbeiten mit von der Antragsgegnerin gestellten Bedingungen, insbesondere einem auch für die Büchl GmbH aufwändigen Kontrollsystem, die diese Arbeiten für die Büchl GmbH wirtschaftlich unrentabel machen;

b) die Abwicklung von Garantie- und Gewährleistungsaufträgen mit nicht kostendeckenden Stundensätzen sowie nicht kostendeckenden Refundierungen bei Ersatzteilen;

3. im Neuwagenvertrieb und im Werkstättenbereich

a) die Überwälzung der Kosten für Mystery Shopping, Mystery Leads und Standardkriterien-Audits auf die Büchl GmbH, insbesondere durch die kalkulatorische Einbeziehung dieser Kosten in die Schulungspauschale;

im Zeitraum von 2017 - betreffend Spruchpunkte 1.a), b) und c) sowie 2.a) und b) - bzw von 2018 - betreffend Spruchpunkt 3.a) - bis 22.3.2021 gemäß § 29 Abs 1 Z 1 lit a KartG eine Geldbuße von EUR 15 Mio verhängt.

Der Beschluss ist rechtskräftig.