BWB/M-216 - Vergabe von Filmkopien an Kinos

Bundeswettbewerbsbehörde erwirkte Verpflichtungen durch Constantin Filmverleih

Wien, am 17.06.2011

Das Kartellgericht erklärte mit Beschluss v. 09.05.2011 (26 Kt 2/08; M-216) gemäß § 27 KartG Verpflichtungserklärungen für verbindlich, die Modalitäten der Vergabe von Filmkopien an Kinos durch den Constantin Filmverleih festlegen. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Auf Basis dieser Zusagen wird zukünftig jedes Kinounternehmen bestellte Filmkopien für Uraufführungen des Constantin Filmverleihs erhalten. Die Verpflichtungserklärungen wurden von den Verfahrensparteien und den Amtsparteien verhandelt.

Die Vergabe von Filmkopien hat in der Vergangenheit wiederholt die Gerichte beschäftigt und hat zur Anerkennung eines Kontrahierungszwangs für Filmverleihunternehmen geführt (vgl. 4 Ob 214/97t, 4 Ob 114/00v, 16 Ok 20/04, 16 Ok 6/08).

Constantin zum Vertragsabschluss verpflichtet

Die Verpflichtungserklärungen stellen sicher, dass der Constantin Filmverleih künftig nicht mehr gegen den Kontrahierungszwang für Filmverleihunternehmen verstoßen kann, weil für die Zuteilung einer Filmkopie nicht mehr die Auswahlentscheidung des Filmverleihs entscheidend ist, sondern die wirtschaftliche Entscheidung des Kinobetreibers.

Die Verpflichtungszusagen sind auf die Dauer von zwei Jahren begrenzt, sie unterstützen den Paradigmenwechsel durch Rechtssicherheit in der Eingangsphase.