BWB/M-211 Schienengüterverkehr

Das Kartellgericht hat mit dem 5.12.2012 den Antrag der BWB auf Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung im Schienengüterverkehr und einer damit verbundenen Geldbuße abgewiesen.

Vorwurf: Marktmachtmissbrauch bei Vor-, Nach- und Hauptlauf auf der Schiene

Die BWB hatte in ihrem Antrag vom 13.12.2010 die preisliche Diskriminierung bei den Frachten für Containertransporte im Vor-/Nachlauf als Verstoß gegen das Missbrauchsverbot angeführt. Je nachdem, ob der Transport im Hauptlauf ebenfalls mit dem beschuldigten Unternehmern  durchgeführt wird, wird ein teurerer Tarif verrechnet als für jene, die nicht mit dem Unternehmen im Hauptlauf zusammenarbeiten und ein günstigerer Tarif für die Kunden, die beide Frachten von diesem Unternehmen befördern lassen. Den Vor- und Nachlauf bietet momentan nur die beschuldigte AG als einziges Unternehmen in Österreich flächendeckend an.

Beschluss des Kartellgerichts

Andererseits wurde im Verfahren angeführt, dass die Preiserhöhungen (85% von 2010 auf 2011) notwendig waren, um die Kostenunterdeckung zu stoppen. Konsequenz der Kostenerhöhung war der Kundenwechsel von der Schiene zum LKW. Der vom Gericht beauftragte Gutachter stellte fest, dass zum sachlich relevanten Markt nicht nur der Vor- und Nachlauf auf der Schiene gehört, sondern ebenso jener des LKW Transportes.

Auf diesem so abgegrenzten Markt hält das beschuldigte Unternehmen 35% Marktanteil, wodurch es keine Marktmacht besitzt, die es missbrauchen könnte.

Widersprüche zum Antrag der BWB

Die vom Kartellgericht angenommene Marktabgrenzung entspricht nicht jener der BWB. Die BWB hält in ihrem Antrag den Nach- und Vorlauf auf der Schiene für einen separaten Markt, der aus logistischen Gründen explizit nachgefragt wird.