BWB/M-194 Lebensmitteleinzelhandel

Die BWB beantragte Geldbußen von mehrere im Lebensmitteleinzelhandel tätigen Unternehmen wegen sachlich nicht gerechtfertigten Lieferabbruchs.

Antragstellung an das Kartellgericht - Bekanntmachung gemäß § 10b Abs 2 WettbG

Die Bundeswettbewerbsbehörde hat beim Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht Anträge gegen mehrere Konzerngesellschaften eines im Lebensmitteleinzelhandel tätigen Unternehmens auf Verhängung von Geldbußen wegen sachlich nicht gerechtfertigten Lieferabbruchs - in eventu auf Feststellung der Zuwiderhandlung - eingebracht (§ 142 Z 1 lit. b KartG 1988 und §§ 28 sowie 29 Z 1 lit. a KartG 2005).

Beschluss des Kartellgerichtes rechtskräftig

Wien, am 21.01. 2010

Mit Beschluss vom 06.11.2009 (zu 29 Kt 13, 14/08 und 29 Kt 28, 29/08) hat das Kartellgericht die Anträge der BWB abgewiesen, weil es den Missbrauch für nicht erwiesen erachtete. Der Abbruch der Lieferbeziehung (zwischen Juli 2005 und März 2006) sei aus sachlichen Gründen erfolgt. Der Beschluss ist rechtskräftig.