BWB/K-575 Geldbuße gegen A1 Tankstellenbetriebs GmbH verhängt

Das Kartellgericht verhängte auf Antrag des Bundeskartellanwaltes mit Beschluss (27 Kt 3/18w) vom 8.11.2018 gem. § 29 Z 1 lit a KartG 2005 eine Geldbuße iHv EUR 70.000,- gegen das Unternehmen A1 Tankstellenbetriebs GmbH wegen einer fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen § 1 KartG, nämlich in Form einer Preisbindung der zweiten Hand (vertikale Preisabsprache), indem sie ab April 2015 bis Februar 2018 mit einzelnen ihrer Tankstellenpächter vertikale Vereinbarungen in Form von Marken- und Belieferungsverträgen abschloss, die eine Beauftragung der Antragsgegnerin durch die Tankstellenbetreiber zur laufenden Bildung von Verkaufspreisen vorsahen, sowie ein elektronisches Kassensystem installierte, das die direkte Übertragung von Preisen für Treibstoffe der Antragsgegnerin in das Kassensystem von Händlern und in weiterer Folge an die Zapfsäulen und weitere Preisauszeichnungseinrichtungen („Totem“) ermöglichte.

Das Unternehmen stellte den entscheidungserheblichen Sachverhalt außer Streit.

Der Beschluss ist rechtskräftig.