BWB/K-480 Pioneer & Onkyo Europe GmbH

Auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde verhängte das Kartellgericht mit Beschluss vom 09.11.2017 (128 Kt 5/17f) eine Geldbuße iHv EUR 120.000 gegen das Unternehmen Pioneer & Onkyo Europe GmbH wegen einer Zuwiderhandlung gegen Art 101 AEUV und § 1 Abs 1 KartG, in Form von kartellrechtswidrigen vertikalen Abstimmungsmaßnahmen über Wiederverkaufspreise in Bezug auf Home Audio & Visual Equipment Produkte (insb Receiver/Verstärker und Plattenspieler) der Marken „Onkyo" und „TEAC" im Zeitraum März 2011 bis April 2017.

Das Unternehmen Pioneer & Onkyo Europe GmbH stellte den entscheidungserheblichen Sachverhalt außer Streit.  

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Artikeltext

Betroffener Wirtschaftszweig: Home Audio & Visual Equipment Produkte

Erklärung vertikale Preisabsprache: Eine vertikale Preisabsprache liegt vor, wenn Unternehmen von zwei verschiedenen Wirtschaftsstufen (zB Produzent und Händler) die Preise absprechen.